AGBs
1. Grundsätzliches
Für sämtliche Verträge gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind ein integraler Bestandteil jedes mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrages.
Der allgemeine Verweis des Käufers auf seine eigenen allgemeine Geschäftsbedingungen, bzw. Einkaufsbedingungen ist für den Lieferanten unverbindlich.
Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch den Lieferanten. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Bei internationalen Lieferungen muss der Käufer den Lieferanten auf die erforderlichen Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen hinweisen. Diese sind nur dann im Lieferumfang enthalten, wenn sie den aktuellen schweizerischen Normen entsprechen. Zusätzliche Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten spätestens bei der Bestellung über relevante Vorschriften und Normen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen, zu informieren.
2. Offerten und Auftragsannahme
Die Offertunterlagen, wie Zeichnungen usw. bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten ohne deren schriftliche Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden.
3. Preise
Die Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Schweiz inkl. Verpackung, franko Baustelle, bzw. per Frachtgut franko Talbahnstation. Für das Abladen müssen bauseitig Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Bauseitig sind zu erstellen: Sanitär-, Elektro- und Gas-Installationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle andern notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte wie z.B. Hebebühne, Autokran usw., für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen.
Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
Die vom Lieferanten bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.
4. Zahlungsbedingungen
bis Fr. 10'000.-:
30 Tage dato Faktura, rein netto
über Fr. 10'000.-:
30% bei Auftragserteilung, innert 10 Tagen netto, 30% bei Versandbereitschaft, 30% 30 Tage nach Ablieferung netto, 10% nach Genehmigung der Bauabrechnung, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung
Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist der Lieferant berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden.
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
5. Mass- und Fabrikationsgrundlagen
Nach Auftragserteilung erstellt der Lieferant aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung «Gut zur Ausführung» wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und Abmessungen bestätigt.
6. Lieferfristen
Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen und technischen Spezifikationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen Ablauf der Lieferung zu gewährleisten.
Der Käufer ist verpflichtet, vereinbarte Teilzahlungen fristgerecht zu leisten. Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.
Die vereinbarten Lieferfristen gelten unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse sowie höherer Gewalt. Höhere Gewalt umfasst, jedoch nicht ausschliesslich, Naturereignisse, Kriege, Streiks, Pandemien oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die ausserhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferfristen angemessen zu verlängern, sofern die erforderlichen technischen Spezifikationen oder Informationen seitens des
Käufers nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, vereinbarte Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet werden oder andere Voraussetzungen zur Beschaffung der Waren, die nicht durch den Verkäufer verschuldet sind, nicht rechtzeitig gegeben sind. Sollte eine Verzögerung jedoch länger als 60 Tage andauern, haben die Parteien das Recht, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund von Lieferverzögerungen entstehen.
Konventionalstrafen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Bewilligung
Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Käufers.
8. Montage
Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen des Lieferanten, umfassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
9. Baubeschädigungen und Diebstahl
Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden vom Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Monteure verursacht worden sind.
10. Regiearbeiten
Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes der Bauleitung gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.
11. Versicherung
Die Monteure sind gegen Unfall versichert. Für durch den Lieferanten verschuldete Personen- und Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.
12. Materialeinlagerung und Einrichtungsschutz
Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseitig für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen.
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Schutzvorrichtungen und -materialien bereitgestellt werden und dass alle beteiligten Personen über die Schutzmassnahmen informiert sind.
Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden sowie Diebstahl haftet der Käufer.
Der Käufer bzw. dessen Bauleitung hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen.
Eine Haftung des Lieferanten für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften muss ausdrücklich abgelehnt werden.
13. Bauabnahme
Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung zu diesem Anlass nicht Hand bietet.
14. Garantie
Die Garantiefrist beginnt mit Verlassen des Werks/Lagers der Ware an den Käufer und beträgt 1 Jahr. Ist eine Übergabe vorgesehen, so beginnt die Garantiezeit nach erfolgter Abnahme, spätestens jedoch 60 Tage nach Verlassen des Werks/Lagers der Ware.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweislich aufgrund von Material- oder Fabrikationsfehlern schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu setzen oder zu ersetzen; hierbei wird bei nachweisbarer fehlerhafter Lieferung und vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge, nach Wahl des Lieferanten entweder nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Dem Lieferanten ist stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Zubehör und Verschleissteile, sofern der Defekt für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist.
Der Käufer hat dem Lieferanten den Mangel innert 5 Arbeitstagen zu melden und die beanstandeten Teile franko an den Lieferanten zu senden. Im Falle eines nachgewiesenen Material- oder Fabrikationsfehlers trägt der Lieferant die Versandkosten für die Rücksendung.
Ortsgebundene Einrichtungen werden, sofern dies möglich ist, an Ort und Stelle repariert, um Betriebsunterbrechungen zu minimieren.
Garantieleistungen sind ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäss behandelt wurden, mangelhaft gewartet wurden, übermässiger Beanspruchung ausgesetzt waren oder jede Nutzung oder Behandlung, die von den empfohlenen Gebrauchsanweisungen des Herstellers abweicht.
Für ersetzte oder reparierte Teile dauert die Garantiefrist sechs Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur oder Abnahme. Auch bei ersetzten oder reparierten Teilen ist die Garantie für Zubehör und Verschleissteile ausgeschlossen, sofern der Defekt für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist.
Zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über, es sei denn, der Käufer wünscht, die Teile zurückzuerhalten. In diesem Fall trägt der Käufer die Verantwortung für die Entsorgung der Teile.
Weitergehende Schadenersatzansprüche für unmittelbare und für mittelbare Folgeschäden, einschliesslich von entgangenem Umsatz oder Gewinn, Nutzungsausfall, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Produkten oder Dienstleistungen werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder des Bauhandwerkerpfandrechtes bleibt vorbehalten.
16. Datenschutz
Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Käufers zu bearbeiten. Der Käufer ist insbesondere damit einverstanden, dass der Lieferant zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt gibt. Detailliertere Informationen zum Datenschutz und Nutzung unserer Webseite finden Sie im Impressum.
17. Vertraulichkeit
Keine der Parteien darf ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei Informationen an Dritte (ob mündlich, schriftlich oder in visueller, elektronischer oder greifbarer Form) über die Angelegenheiten oder sonstigen Geschäftstätigkeiten der anderen Partei offenlegen oder solche Informationen für andere Zwecke als die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verwenden. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Lieferant das Recht, in seinen Marketingaktivitäten nach allgemein anerkannten Formen der Offenlegung im Geschäftsbereich bekanntzugeben, dass der Käufer ein Kunde vom Lieferanten ist.
Die geheime Informationen empfangende Partei hat auf Anfrage der geheime Informationen herausgebende Partei alle vertraulichen Informationen zurückzugeben.
18. Schlussklauseln
Der Lieferant ist berechtigt, seine AGBs jederzeit zu ändern. Änderungen werden zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten auf der Website publiziert.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für ausfüllungsbedürftige Lücken.
Für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und Lieferanten aufgrund des abgeschlossenen Vertrages gilt für beide Parteien der Gerichtsstand am Sitz des Lieferanten.
Diese Vereinbarung untersteht dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und aller einschlägiger Kollisionsnormen.